Full text : 1988 (0032)

— 34

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
 (Vergabeverordnung ZVS)

Vom 20. April 1988

Auf Grund des 8 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
 zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
 vom 24. September 1986 (Amtsbl. S. 1021) in Verbindung
 mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und Abs. 2 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
14. Juni 1985 verordnet der Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft:

Artıike: |

Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
 und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 12. August 1985 (Amıtsbl. S. 837), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 21. Dezember 1987 (Amtsbl, 1988
S. 6). wird wie folgt geändert:

In $ 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und
$ 2 wird wie folgt ergänzt:
„deutsche Hochschulzugangsberechtigung
eine im Geltungsbereich des Staatsvertrages oder an
einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung.“

$ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Für das Verteilungsverfahren gelten ausländische
Studienanfänger mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung
 als deutsche Studienanfänger. Für
die Zulassung von Ausländern ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung
 durch die Hochschulen sind
vor der Durchführung der ersten Verfahrensstufe je
Studienort 6 vom Hundert der festgesetzten Zulassungszahlen
 vorzubehalten “

$ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
für die Zulassung von Ausländern
a) 6 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
davon mindestens 2 vom Hundert für Bewerber
 mit deutscher Hochschulzugangsberechtiad


            
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