al —
c) Entwurf von Formularen (z.B. Stoff-Erfassungsbogen)
sowie einer Musterbetriebsanweisung und einer Musterverfügung für die
Beauftragung von Sachbearbeitern (1.1)
d) Beschaffung und Reinigung von Schutzkleidung
2.
Die Verantwortlichen (Ziffer 1.1 Satz 1) sind zuständig für:
2.1 Ermitteln und Kennzeichnung der Gefahrstoffe
(SS 16 Abs. 1, 23 1.V. zu Anhang |! und VI VO)
Ermittlungsbogen und Kennzeichnungsschilder bitte ich bei der Zentralen
Verwaltung anzufordern.
Hinweis: & 23 Abs. 3 Ziff. 2 VO enthält eine Erleichterung der Kennzeichnungspflicht
für wissenschaftliche Institute. Bei der zweifellos aufwendigen
Aufarbeitung der vorhandenen Bestände sollten m.E. vorrangig die Stoffe
geprüft und gekennzeichnet werden, für die andere Verwendungsarten als
"Lagern' und ”Aufbewahren” anstehen.
2.2 Beschreibung der Arbeitsbedingungen, Verfahren, Tätigkeiten, Expositionen
und Gefährdungen (8 16 VO ”Ermittlungspflich t””)
Hinweis: Zu beachten sind TRgA 401 und TRGS 402 "Vorinformation””
“Grundwissen”, “Arbeitsbereichsanalyse””
Die Studenten, Diplomanden und Doktoranden sind einzubeziehen (8 15
Abs. 3 VO).
Soweit erforderlich, Aufstellung einer Prioritäten-Liste für Messungen in Abstimmung
mit dem Beauftragten des Universitätspräsiden ten.
2.3 Messungen am Arbeitsplatz. wenn aufgrund der unter 2.2 getroffenen Beurteilung
das Auftreten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen
ist (8 18 VO)
Hinweis: Die entsprechende Sachkunde und Einrichtungen sind erforderlich
(8 18 VO). (Siehe TRgA 400 zur Anforderung an Meßstellen, TRIA 401
und TRGS 402 zur Durchführung von Messungen und Beurteilung der Ergebnisse.
Anwendung empfohlener und anerkannter Analvseverfahren, z.B
von DFG, BG, NIOSH, HSE).
Messungen im bologischen Material (Blut, Urin, Atemluft) bei entsprechender
Sachlage (vgl. 8 18 Abs. 1 VO).
Die Meßergebnisse bitte ich dem Beauftragten des Universitätspräsidenten
mitzuteilen. Soweit nach den Meßergebnissen Lüftungsmaßnahmen (8 19
Abs. 3 VO) oder versönliche Schutzausrüstungen (8 19 Abs. 4 VO) oder
Vorsorgeuntersuchungen (S 28 Abs. 2 VO) erforderlich werden, bitte ich
um Mitteilung nach Art und Zahl.