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RICHTLINIE
des Universitätspräsidenten für die Beseitigung chemischer Abfälle
im Bereich Saarbrücken der Universität des Saarlandes
Reg. Nr.: B 1/88/2
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage ist das Abfallbeseitigungsgesetz vom 5. Januar 1977
und die sich daran anschließenden Änderungs- und Ausführungsbestimmungen
sowie die technischen Vorschriften zu 8 13 der Satzung über den Anschluß
an die Kanalisation der Landeshauptstadt Saarbrücken.
2. Geltungsbereich
Die Richtlinie regelt im Bereich Saarbrücken der Universität des Saarlandes
die Sammlung und Beseitigung von Chemieabfällen, die aufgrund ihrer Art
und Beschaffenheit gesundheits-, luft-, boden- oder wassergefährdend, exnlosiv
oder brennbar sind.
Die Richtlinie gilt nicht
a) für radioaktiv kontaminierte Abfälle (Zuständigkeit des Bevollmächtigten
für den Strahlenschutz),
b) für Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz vom 13.10.76 fallen (deren
Entsorgung hat durch den Benutzer zu erfolgen),
c) für verdichtete, aggressive und giftige Gase (deren Entsorgung hat durch
den Benutzer zu erfolgen).
Zu b) und c) übernimmt der Sicherheitsingenieur, Herr Berthold Dörr (Zen
trale Verwaltung. App. 2643), die allgemeine Beratung.
3. Allgemeines
3.1 Grundsätzlich sind sämtliche Sonderabfälle, getrennt nach Arten, in der
nachstehend (Absatz 4) beschriebenen Weise an den ‘’Entstehungsstellen“
(wissenschaftliche Arbeitsgruppen, Werkstattbereiche etc.) zu sammeln. Bei
der Sammlung ist auf zuverlässige und kontrollierte Trennung der Abfallarten
besonders zu achten.
3.2 Die chemischen Abfälle sind von den ’Entstehungsstellen’” in mindestens
vierteljährlichen Abständen zur zentralen Entsorgungsstelle zu transportieren
und dort bis zur Entsorgung durch die SES zwischenzulagern.