Full text : 1988 (0032)

“Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen
 Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und
dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag durch den
Prüfungsausschuß anerkannt. Studienzeiten in anderen Studiengängen
 sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag
durch den Prüfungsausschuß angerechnet, soweit ein Fachlich
zleichwertiges Studium festgestellt ist".

Ich bitte Sie, diese Änderung in die Prüfungsordnung aufzunehmen
ınd um entsprechende Veröffentlichung im Dienstblatt.

Mit freundlichen Grüße,
Im Auftrag

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Harjes-Ecker )
            
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