Full text : 1988 (0032)

arbeitungszeit zurückgegeben werdet

13) Die Diplomarbeit ist dem Prüfungsausschuß in drei maschinenschriftlich hergestellten
 Exemplaren einzureichen. Der Arbeit ist ein Verzeichnis der von dem
Kandidaten/der Kandidatin benutzten Hilfsmittel beizufügen sowie eine schriftjiche
 Versicherung, daß er/sie die Arbeit selbständig angefertigt, keine anderen
als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle wörtlichen oder sinngemäßen
Entlehnungen deutlich als solche gekennzeichnet hat.

(4) Wird die Diplomarbeit mit der Note “nicht ausreichend’‘ bewertet, so Ist die
Prüfung nicht bestanden.

I6

Aufsichtsarbeiten

(1) Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden

(2) Werden zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note “nicht ausreichend’ bewertet,
so ist die Prüfung nicht bestanden

17
Mündliche Prüfung

(1) Nach Wahl des Kandidaten werden Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen
mit höchstens drei Kandidaten abgenommen.

(2) Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidat/in in einem Hauptfach fünfundvierzig
 Minuten, in jedem Ergänzungsfach und in dem Zusatzfach dreißig
Minuten.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin
im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt

3.18
Ergebnis

(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Bestehen der Prüfung und die Ge
samtnote.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatın ın einem
            
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