arbeitungszeit zurückgegeben werdet
13) Die Diplomarbeit ist dem Prüfungsausschuß in drei maschinenschriftlich hergestellten
Exemplaren einzureichen. Der Arbeit ist ein Verzeichnis der von dem
Kandidaten/der Kandidatin benutzten Hilfsmittel beizufügen sowie eine schriftjiche
Versicherung, daß er/sie die Arbeit selbständig angefertigt, keine anderen
als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle wörtlichen oder sinngemäßen
Entlehnungen deutlich als solche gekennzeichnet hat.
(4) Wird die Diplomarbeit mit der Note “nicht ausreichend’‘ bewertet, so Ist die
Prüfung nicht bestanden.
I6
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden
(2) Werden zwei Aufsichtsarbeiten mit der Note “nicht ausreichend’ bewertet,
so ist die Prüfung nicht bestanden
17
Mündliche Prüfung
(1) Nach Wahl des Kandidaten werden Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen
mit höchstens drei Kandidaten abgenommen.
(2) Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidat/in in einem Hauptfach fünfundvierzig
Minuten, in jedem Ergänzungsfach und in dem Zusatzfach dreißig
Minuten.
(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin
im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt
3.18
Ergebnis
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Bestehen der Prüfung und die Ge
samtnote.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatın ın einem