Full text : 1988 (0032)

zo

für die Zulassung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.
2. Wenn der Kandidat/die Kandidatin im Zulassungsantrag vorsätzlich oder
grobfahrlässig falsche Angaben gemacht hat, wird die Zulassung widerrufen.


2) Der Widerruf der Zulassung hat zur Folge, dal& zas anhäng.ge Prüfungsver
fahren als nicht durchgeführt gilt.

(3) Vor der Beschlußfassung ist dem Kandidaten/der Kandidatin Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem/der
Betroffenen unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Versäumnis, Rücktritt, Fauschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ‘nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn
der Kandidat/die Kanidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt.

{2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen
dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin kann die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein
neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen.

[3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungsleistung
 durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
 gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit “nicht ausreichend” (5,0)
bewertet. Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen Prüferin oder
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ‘nicht ausreichend‘”
 (5,0) bewertet. Wird der Kandidat/die Kandidatin von der weiteren
Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen, kann er/sie verlangen, daß diese
 Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/
der Kandidatin unverzüalich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
            
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