Full text : 1988 (0032)

selbständige Lehrtätigkeit in dem betreffenden Fach ausgeübt haben; 8 5 Abs. &
SUG bleibt unberührt. Für die Ergänzungsfächer werden diejenigen Prüfer/innen
vestellt, die In den betreffenden Fächern die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
 Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entspre
chende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Kandidaten/der Kan
didatin auf Anfrage bekanntzugeben.

Zulassungsverfahren

/1) Die Zulassung zu einer Prüfung (Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung) ist
schriftlich bei dem Prüfungsausschuß zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
'_ der von dem Kandidaten/der Kandidatin ausgefüllte und unterschriebene Fra
gebogen des Prüfungsausschusses,
2. der Nachweis der Erfüllung der in 8 9 oder 8 12 genannten Voraussetzunger
soweit nicht ein Antraa nach Absatz 3 aestellt wird.

(3) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsausschusses ab
nängt (8 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2,8 12 Abs. 2 und 3, 8 14 Abs. 2), ist die
zntscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.

(4) Über den Zulassungsantrag entscheidet der/die Vorsitzende des Prüf ungsaus
schusses oder auf seinen/ihren Antrag der Prüfungsausschuß. Für eine ablehnende
=ntscheidung gilt 8 5 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.

‚5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn der Antrag in einem wesentli
chen Punkt unvollständig ist, wenn eıne nach dieser Ordnung erforderliche Zu
assungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wenn der/die Bewerber/in nach den
jesetzlichen Bestimmungen den Prüfunasanspruch verloren hat.

3

Niderruf der Zulassung

(1)1. Der Prüfungsausschuß kann bis zur Aushändigung des Zeugnisses die Zulassung
 widerrufen, wenn sich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.