selbständige Lehrtätigkeit in dem betreffenden Fach ausgeübt haben; 8 5 Abs. &
SUG bleibt unberührt. Für die Ergänzungsfächer werden diejenigen Prüfer/innen
vestellt, die In den betreffenden Fächern die entsprechenden Prüfungen abnehmen.
Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die entspre
chende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.
(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Kandidaten/der Kan
didatin auf Anfrage bekanntzugeben.
Zulassungsverfahren
/1) Die Zulassung zu einer Prüfung (Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung) ist
schriftlich bei dem Prüfungsausschuß zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
'_ der von dem Kandidaten/der Kandidatin ausgefüllte und unterschriebene Fra
gebogen des Prüfungsausschusses,
2. der Nachweis der Erfüllung der in 8 9 oder 8 12 genannten Voraussetzunger
soweit nicht ein Antraa nach Absatz 3 aestellt wird.
(3) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsausschusses ab
nängt (8 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2,8 12 Abs. 2 und 3, 8 14 Abs. 2), ist die
zntscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu beantragen.
(4) Über den Zulassungsantrag entscheidet der/die Vorsitzende des Prüf ungsaus
schusses oder auf seinen/ihren Antrag der Prüfungsausschuß. Für eine ablehnende
=ntscheidung gilt 8 5 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.
‚5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn der Antrag in einem wesentli
chen Punkt unvollständig ist, wenn eıne nach dieser Ordnung erforderliche Zu
assungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wenn der/die Bewerber/in nach den
jesetzlichen Bestimmungen den Prüfunasanspruch verloren hat.
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Niderruf der Zulassung
(1)1. Der Prüfungsausschuß kann bis zur Aushändigung des Zeugnisses die Zulassung
widerrufen, wenn sich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen