Full text : 1988 (0032)

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen werden
vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Umweltwissenschaften auf
Vorschlag der Mitgliedergruppen für drei Jahre gewählt, das studentische Mitglied
 für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen, die auch vorsorglich erfolgen
 können, gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mit-Jliedes.


(4) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein(e) ihr(e) Stellvertreter/
in werden vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Sozial- und Umweltwissenschaften
 aus dem Kreis der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Professoren/Professorinnen
 a.L. der Fachrichtung Soziologie gewählt.

(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die ihm durch diese Ordnung übertragenen
 Angelegenheiten; er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsardnung
 eingehalten werden.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
zuwohnen.

haben das

Recent, den Prüfungen bel.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/innen, die Prüfer/
innen und die Beisitzer/innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie
nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
 zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

-rütungsKommission

(1) Die an der Prüfung eines Kandidaten/einer Kandidatin in der Diplom-Vororüfung
 bzw. in der Diplomprüfung beteiligten Prüfer/innen bitden die Prüfungsxommission
 für diesen Kandidaten/diese Kandidatin. Einer Prüfungskommission
Müssen mindestens vier Prüfer/innen angehören. Jede Prüfungskommission muß
mehrheitlich mit Professoren/Professorinnen auf Lebenszeit besetzt sein.

(2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/innen und die Beisitzer/innen entsprechend
 dem Vorschlag des Kandidaten/der Kandidatin. Er kann die Bestellung
 dem/der Vorsitzenden übertragen. Die Prüfer/innen werden aus dem Kreis
der Professoren/Professorinnen auf Lebenszeit, der Honorarprofessoren/Hono-(arprofessorinnen
 und der habilitierten Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen
 Personals bestellt. Der Prüfungsausschuß kann andere Fachprüfer/innen
bestellen, wenn sie in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine
            
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