(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den $$ 33 und 34
JAG werden zusammenhängend durchgeführt, indem
zunächst die Pflichtklausuren nach Absatz I! und danach
die Wahlklausuren nach Absatz 2 angefertigt werden.
(4) Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen
des Verfahrensrechts enthalten. Der Referendar hat die
Entscheidung, Verfügung oder schriftliche Äußerung der
nach der Aufgabe mit der Sache befaßten Stelle oder
Person zu entwerfen. Soweit hierbei eine Begründung
weder erforderlich noch üblich ist oder zur materiellen
Rechtslage nicht Stellung genommen wird, ist ein Gutach-’en
anzufertigen.
/5) $ 6 ist anzuwenden
S 34
Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
Die Notenstufen und Punktzahlen.des $ 7 sind anzuwenden.
35
Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluß
‚on der mündlichen Prüfung und von der Anfertigung der
Wahlklausuren
(1) 8 8 Abs. 1 und $ 9 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Referendar nach $ 28 Abs. 2 Satz 1 JAG von der
mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihm vom
Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der
schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der
Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich
mitgeteilt. Gilt die Prüfung nach $ 28 Abs. 3 Satz 1 JAG
oder nach $ 31 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach $ 31 Abs. 5
Satz 1 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz ]
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Angabe der Durchschnıttspunktzahl
entfällt.
(3) Die Entscheidungen nach $ 28 Abs. 2 Satz 2 JAG sind
dem Referendar mit der schriftlichen Mitteilung nach
Absatz 2 bekanntzugeben.
S 36
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung
sein.