Gastreferendar
(1) Einem Referendar, der im Saarland im Vorbereitungsdienst
steht, kann auf Antrag gestattet werden, einzelne
Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land im Gelr*unesbereich
des Deutschen Richtergesetzes abzuleisten.
(2) Wer in einem anderen Land im Geltungsbereich des
Deutschen Richtergesetzes zum Vorbereitungsdienst zugelassen
ist, kann auf Antrag mit Zustimmung seiner zuständigen
Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendar
im Saarland ableisten.
{V. Abschnitt
Zweite Juristische Staatsprüfung
8 30
Vorschlag zur Prüfung
Spätetens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung
der letzten Pflichtstation schlägt der Präsident des Oberlandesgerichts
den Referendar dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes
zur Prüfung vor.
N
31
Zeitpunkt der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
(1) Der Referendar hat an der unmittelbar auf die Beendigung
der letzten Pflichtstation folgenden zweiten juristischen
Staatsprüfung teilzunehmen, es sei denn, daß er
daran durch Krankheit oder andere unverschuldete
Umstände gehindert ist.
(2) Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung
der letzten Pflichtstation hat der Referendar
a) einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf.
3) eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses und des
Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen
Staatsprüfung.
die Versicherung, daß er die Zulassung bisher bei
keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder eine
Erklärung darüber, wann und wo dieses geschehen ist,