Full text : 1988 (0032)

dungsabschnitte nach $ 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JAG gebildet
werden.

(2) In der Arbeitsgemeinschaft soll die praktische Ausbildung
 des Referendars ergänzt werden; er soll sich darin
üben, einen praktischen Fall richtig anzufassen, die wesentlichen
 Fragen zu erkennen und eine gerechte Entscheidung
zu finden und zu begründen. Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft
 soll die Rechtskenntnisse des Referendars vertiefen,
ihm neue Rechtsgebiete nahebringen und ihm für sein
Selbststudium Anregungen geben.

(3) Für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften können Ausbildungsrichtlinien
 erlassen werden, und zwar
| für die Arbeitsgemeinschaften während der Ausbildung
nach $ 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 JAG vom Minister der
Justiz.

für die Arbeitsgemeinschaft während der Ausbildung
bei einer Verwaltungsbehörde vom Minister des Innern
im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz,

für die Arbeitsgemeinschaft während der Ausbildung
bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder
Finanzgerichtsbarkeit vom Minister der Justiz.

Die Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften können vorsehen,
 daß die Ausbildung durch besondere Einführungsehrgänge
 ergänzt wird.

(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiter für die Arbeitsgemeinschaften
 nach Absatz 3 Satz I Nr. 1 und 3 werden vom
Minister der Justiz bestellt, für die Arbeitsgemeinschaften
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern.

(5) Der Dienst in der Arbeitsgemeinschaft soll in der Woche
mindestens zwei Doppelstunden betragen; er geht jedem
anderen Dienst vor.

(6) Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat sich am Ende
der Zugehörigkeit des Referendars zu seiner Arbeitsgemeinschaft
 in einem eingehenden Zeugnis über dessen Fähigkeizen,
 Kenntnisse, praktische Leistungen, Ausbildungsstand
und Führung zu äußern. In dem Zeugnis sind die Gesamtleistungen
 des Referendars mit einer Note des $ 7 unter
Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.