Artikel
Diese Ausnahmeregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt in Kraft.
Sie gilt für diejenigen Prüfungs- und Seminarleistungen, die nach dem Inkrafttreten
dieser Ausnahmeregelung während der Dauer der in Artikel 1 genannten
Kooperationsverträge an der University of Michigan erbracht werden.
Saarbrücken, den 4. Februar 1988
Der Universitätspräsident
Richard Johannes Meiser