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Ausbildung beim Rechtsanwalt
(1) In diesem Ausbildungsabschnitt wird der Referendar
einem Rechtsanwalt zugewiesen, der nicht überwiegend als
Syndikus-Anwalt tätig ist und über eine ausreichende
Berufserfahrung verfügt. Der Präsident des Oberlandesgerichts
führt im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer
ein Verzeichnis der Rechtsanwälte, die nach Satz 1 für die
Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt in Betracht
kommen.
(2) Der Rechtsanwalt soll den Referendar in allen anwaltlichen
Geschäften unterweisen. Insbesondere soll sich der
Referendar darin üben, das Vorbringen von Rechtsuchenden
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfassen,
die Rechtsuchenden zu beraten und Schriftsätze zu entwerfen.
Der Referendar soll ferner Gelegenheit erhalten, sich
im freien Vortrag vor Gericht zu üben und im Rahmen der
vorsorgenden Rechtspflege Verträge und sonstige Regelunpen
(z. B. Testamente) zu entwerfen.
(3) $ 19 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Ausbildung bei einer Wahlstation im Schwerpunktbereich
(1) Die Ausbildung in der Wahlstation soll dem Referendar
ermöglichen, seine Ausbildung bei einer von ihm selbst
nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen
und zu vertiefen sowie ihm Gelegenheit geben, sich auf
seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2) Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, daß
a) ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, der vorbehaltlich
einer Ausnahmegenehmigung des Präsidenten
des Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt
und zum höheren Verwaltungsdienst haben
muß.
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung des Referendars
zu übernehmen,
c) eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung in der Wahlstation kann bei folgenden
Stellen abgeleistet werden:
Für den Schwerpunktbereich Zivil- und Strafrechtspflege
bei
— einem Gericht in Zivilsachen. vornehmlich bei