Full text : 1988 (0032)

Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben
 und mündliche Verhandlungen zu leiten sowie alle
Eingänge eines Tages zu bearbeiten.

(7) Während der Ausbildung soll der Referendar auch
lernen, Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich
nicht einfachen Falles in einem Bericht zweckmäßig und
übersichtlich zu ordnen und die Entscheidung des Gerichts
in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten.

d

22

Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde

(1) In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar
einen Überblick über den Aufbau der Verwaltung erhalten
und sich mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise
 der Verwaltung vertraut machen.

{2} Der Referendar wird einer Behörde der Kommunal-,
Kreis- oder Landesverwaltung überwiesen. Die zuständigen
Minister bestimmen, welche Behörden für die Ausbildung
von Referendaren in Betracht kommen.

(3) $ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Referendar soll die büromäßige Tätigkeit der
Verwaltung kennenlernen und nach Möglichkeit auch zu
Sitzungen, Besprechungen, Verhandlungen und Besichtizungen
 herangezogen werden. Im übrigen können die
zuständigen Minister Richtlinien über die Ausgestaltung
der Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erlassen.

Ss 23

Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozialoder
 Finanzgerichtsbarkeit

(1) Während der Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-,
 Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit soll der Referendar
 den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung
und das Verfahren vor diesen Gerichten kennenlernen.

(2) $ 19 Abs. 3 sowie $ 21 Abs. 4 und 6 sind entsprechend
anzuwenden.
            
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