Full text : 1988 (0032)

$.

Wochen unter Aufsicht das Amt eines Staatsanwalts verwalten.


AN)

Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen

(1) Während der Ausbildung bei einem Amtsgericht in
Strafsachen soll sich der Referendar darin üben, strafgerichtliche
 Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere
Strafurteile, zu entwerfen, die von ihm vorbereiteten Strafsachen
 in der Beratung vorzutragen und Protokolle über
die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung
 förderlich ist. Soweit dies bei der Ausbildungsstelle
möglich ist, soll sich der Referendar auch darin üben, unter
Aufsicht des Richters Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
zu erledigen. Sobald der Ausbildungsstand es gestattet, soll
dem Referendar Gelegenheit gegeben werden, alle Eingänge
eines Tages zu bearbeiten.

2) $ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Ausbildung bei einem

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Gericht in Zivilsachen erster
Instanz

(1) Der Referendar wird für die gesamte Dauer des Ausbildungsabschnitts
 einem Amtsgericht oder dem Landgericht
zugewiesen.

(2) Der Minister der Justiz kann bestimmen, daß im ersten
Monat der Ausbildung in Zivilsachen ein allgemeiner Ein-Führungslehrgang
 durchgeführt wird.

(3) Der Referendar soll das Verfahren in Zivilsachen erster
Instanz gründlich kennenlernen.

(4) Der Referendar soll richterliche Entscheidungen entwerfen
 und sich im Vortrag üben. Er soll an den Sitzungen und
Beratungen teilnehmen, soweit es der Ausbildung förderlich
 ist. Der Referendar soll sich auch mit dem Dienst der
Geschäftsstelle vertraut machen.

(5) $ 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll der
Referendar auch damit betraut werden, unter Aufsicht des
            
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