Full text : 1988 (0032)

S

Ausbildung in Strafsachen

(1) Die Ausbildung in Strafsachen soll bei der Staatsanwaltschaft
 erfolgen. Sind dort keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten
 vorhanden, so kann der Referendar bei
einem Amtsgericht (Schöffengericht oder Strafrichter) ausgebildet
 werden.

(2) Der Minister der Justiz kann bestimmen, daß im ersten
Monat der Ausbildung in Strafsachen ein allgemeiner Einführungsiehrgang
 durchgeführt wird.

Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft

(1) Bei der Staatsanwaltschaft soll der Referendar in der
Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung
 von Zeugen und Beschuldigten, in dem Entwurf von
Anklagen und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung
 der Anklage vor Gericht geübt werden und einen
Einblick in die Strafvollstreckung und den Strafvollzugsdienst
 bekommen. Er soll ferner das Verfahren vor den
Strafgerichten, insbesondere den Gang der Hauptverhandlung
 kennenlernen.

(2) In erster Linie soll der Referendar mit der Bearbeitung
häufig vorkommender Strafsachen betraut und möglichst
nicht in einem Sonderdezernat beschäftigt werden.

(3) Der Referendar wird einem Staatsanwalt zur Ausbildung
 überwiesen; er kann gleichzeitig einer Geschäftsstelle
zur Ausbildung zugeteilt werden. Mit Zustimmung des
ausbildenden Staatsanwalts kann auch ein anderer Staatsanwalt
 dem Referendar eine Aufgabe übertragen, die ihn in
seiner Ausbildung besonders fördert. Dem einzelnen
Staatsanwalt dürfen nicht mehr Referendare überwiesen
werden. als er gründlich ausbilden kann.

(4) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll der
Referendar Vernehmungen selbständig durchführen und in
der Hauptverhandlung neben dem Staatsanwalt die Anklage
 vertreten. In geeigneten Fällen kann ihm Gelegenheit
gegeben werden, in der Hauptverhandlung vor dem Straf-[ichter
 einen Amtsanwalt zu vertreten. Der Referendar soll
sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut
machen und gegen Ende des Ausbildungsabschnittes zwei
            
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