PA
ungenügend
bei einer Punktzahl von 0 bis 1,49.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den
Prüflingen am Schluß der mündlichen Prüfung die Einzelnoten
der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote
mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt. Prüflingen, die
nach $ 8 Abs. I Satz 2 auf die schriftliche Bekanntgabe der
Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl
der schriftlichen Prüfung verzichtet haben, gibt er
auch diese bekannt.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis
ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich
der errechneten Punktzahl anzugeben ist. Das Zeugnis
über die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
erhält der Bewerber nur, wenn er das Zeugnis über die
zuerst abgelegte Prüfung vorlegt; auf diesem wird vermerkt,
in welchem Termin die Prüfung wiederholt worden
ist.
Id
Niederschrift
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. in der festgestellt werden:
|. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2. die Personalien der Prüflinge.
3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
und die Prüfungsgesamtnote einschließlich
der jeweiligen Punktzahlen,
die Entscheidungen nach $ 14 Abs. 4 Satz 2 und $ 15
Abs. 3 Satz 2 JAG.
6. die Entscheidungen nach $ 18 Abs. 2 JAG.
(2) Die Niederschrift muß ferner Angaben über die Anwesenheit
der Beisitzer des Prüfungsausschusses und darüber
enthalten, weiche Beisitzer bei der Bewertung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt
haben.
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterschreiben.