Ausnahmeregelung
zur Prüfungsordnung
für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute und Diplom-Handelsliehrer
in der Fassung vom 4. Juni 1984
Vom 2. Juli 1986
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 5 Abs. 1 des Saarländischen
Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 folgende Ausnahmeregelung zur
Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute und Diplom-Handelslehrer
in der Fassung vom 4, Juni 1984 (Dienstbl. S. 103) beschlossen, die nach
Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft hiermit verkündet
wird:
Art <2z.
Diese Ausnahmeregelung basiert auf den Kooperationsverträgen zwischen der
Universität des Saarlandes — Fachbereich Wirtschaftswissenschaft — und der
University of Michigan — Department of Economics — sowie — School of
Business Administration —. Sie bezweckt die Durchführung eines integrierter
Auslandsstudiums an der University of Michigan, Ann Arbor, Michigan, USA.
|. Abweichend von 8 17 Abs. 2 NPrüfO kann ein Bewerber von der Erbringung
der Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern befreit werden, wenn er
gleichwertige Prüfungsleistungen an der University of Michigan erbracht hat.
Für diese Fächer entfällt das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an
Übungen gemäß & 19 NPrüfO.
2. Abweichend von & 20 NPrüfO kann höchstens eine seminarleıstung an de:
University of Michigan erbracht werden.
3. Welche Prüfungs- und Seminarfächer dem Bewerber zur Wahl stehen, bestimmt
das Prüfungsamt, nachdem es die Gleichwertigkeit der Prüfungs- und
Seminarleistungen im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Fachbereichs
Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes und dem Chairman of
the Department of Economics bzw. dem Dean der School of Business Administration
der University of Michigan festgestellt hat. Die Prüfung im Haupt
fach erfolgt nur an der Universität des Saarlandes.