ZA
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung
(Ausbildungsordnung für Juristen — JAO —)
Vom 3. Oktober 1988
(Amtsbl. S. 958}
Auf Grund des $ 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über
die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz —
JAG —) vom 6. Juli 1988 (Amısbl. S. 865) verordnet der
Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:
|. Abschnitt
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Studenten und Rechtsreferendare,
auf die die Vorschriften des Gesetzes über die juristische
Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz — JAG —) Anwendung
finden.
{Il. Abschnitt
Studium und erste juristische Staatsprüfung
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Studienbegleitende Leistungskontrollen
(1) Die Verantwortung für die Auswahl der Aufgaben, für
deren Korrektur sowie für deren Bewertung im Rahmen der
studienbegleitenden Leistungskontrollen nach $ 6 JAG
trägt, wer nach $ 3 Abs. 3 JAG zum Mitglied des Landesorüfungsamtes
berufen werden kann.
(2) Die Bewertung einer Aufsichtsarbeit im Rahmen einer
studienbegleitenden Leistungskontrolle mit weniger als ausreichend
setzt die Korrektur durch einen Prüfer im Sinne
des Absatzes 1 voraus. Die Bewertung der zweiten Aufsichtsarbeit
im Rahmen einer wiederholten studienbegleitenden
Leistungskontrolle mit weniger als ausreichend setzt
die Korrektur durch zwei Prüfer im Sinne des Absatzes 1
voraus. Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer
und den Zweitprüfer um nicht mehr als zwei Punkte