Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung,
die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung -— KapVO).
Vom 21. Dezember 1987
(Amıtsbl. S. 5)
Auf Grund der Art. 7 und 18 Abs. 1 Nr. 12 des Staatsvertrages
über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni
1978 in Verbindung mit $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die
Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 6. Dezember 1978 (Amıtsbl. 1979 S. 15)
verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Wissen;
schaft:
Artikel ]
Die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung — KapVO) vom 15. Juni 1983
(Amısbl. S. 361), zuletzt geändert durch Verordnung vom
6. Juni 1986 (Amıtsbl. S. 549), wird wie folgt geändert!
In Anlage 2 wird unter der !fd. Nr. 14 für den Studiengang
Pharmazie festgeseizte Curricularnormwert von „3,9“
ersetzt durch „4,5“
Artikel II
Diese Verordnung ıritt am Tage nach der Verkündung ın
Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung der Zulassungszahlen
für das Wintersemester 1988/89,
Saarbrücken, 21. Dezember 1987
Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Proi. Dr. Breitenbach