‚x
A
1.1.8
y
i._ 1.10
Leistungsbewertungen, die den Bereichen Relizionslehre,
Kunst, Musik und Leibesübungen
zuzuordnen sind, bleiben außer Betracht, es sei
denn, daß der Bewerber die Zulassung zu einem
entsprechenden Studiengang beantragt. In diesem
Falle ist eine besondere Durchschnittsnote unter
Einbeziehung der Leistungsbewertung des jeweiligen
Faches zu bilden und auf einer besonderen
Bescheinigung auszuweisen.
Leistungsbewertungen für die Fächer, die den
Bereichen Kunst, Musik und Leibesübungen
zuzuordnen sind, werden gewertet, soweit dem
Zeugnis ein besonderes Gewicht dieser Fächer zu
antnehmen ist (Schultyp, Prüfungsfächer, sonstige
erkennbare Differenzierung).
Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fäzhern,
die eindeutig als solche zu erkennen: sind,
werden nicht berücksichtigt.
Aus den Leistungsbewertungen in den Fächern
des gemeinschaftskundlichen Bereichs wird das
arithmetische Mittel gebildet. Dabei wird beim
Grenzwert zur schlechteren Note gerundet. Dies
gilt entsprechend für Fächer, die im Geltungsbereich
des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen dem beruflichen Schulwesen zuzuordnen
sind.
Die Gewichtungen, die in der ausländischen
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesen
sind, werden bei der Notenumrechnung beibehalten.
Auf Vorbildungsnachweisen, die erst in Verbindung
mit einer ausländischen schulischen Zusatzprüfung
oder Hochschuleingangsprüfung den
Hochschulzugang im Ausland eröffnen:
1.2.1
122
‚71
Für den zugrunde liegenden Vorbildungsnachweis
gilt das in 1.1 festgelegte Verfahren.
Für die zusätzlichen Prüfungen gelten die Prinzipien
des in 1.1 festgelegten Verfahrens.
Sind mehrere Zusatzprüfungen erforderlich, wird
zunächst eine Durchschnittsnote im Verhältnis
1: 1 gebildet. Diese wird mit der Durchschnittsnote
des Vorbildunesnachweises im Verhältnis