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Anlage 3
Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnote
Bei der Berechnung von Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten
ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher
Staatsangehöriger zur Aufnahme eines Studiums an einer
deutschen Hochschule werden nur die bis zum Zeitpunkt
des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung erbrachten
Leistungsnachweise berücksichtigt.
Einbeziehung und Bewertung von Leistungsnachweisen:
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.1.4
1.143
Auf an Schulen
berechtigungen:
erworbenen Hochschulzugangs-Die
Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt
auf der Grundlage von Leistungsbewertungen
‘Noten, Punkten, Prozentangaben, Prädikaten),
die für den Erwerb der Hochschulzugangsberech--jgung
erforderlich sind.
Weist das den Hochschulzugang begründende
Dokument ausschließlich eine Gesamtnote aus,
wird diese zugrunde gelegt. Dieses Verfahren ist
dann anzuwenden, wenn entweder in den Bewer-:ungsvorschlägen
der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen ein eindeutiger Hinweis
“Zeugnismuster) auf den Sachverhalt aufgeführt
ıst oder aus dem vorgelegten Zeugnis hervorgeht,
daß dazu keine weiteren Unterlagen (z. B.
Fächerliste) gehören.
Sind auf der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
sowohl eine Gesamtnote als auch Einzeinoten
aufgeführt, werden die Einzelnoten herangezogen.
Genauere Leistungsbewertungen gehen ungenaueren
vor. Ebenso werden Prüfungsnoten in
einzelnen Fächern entsprechenden Schulabschlußnoten
vorgezogen.
Werden mehr Leistungsbewertungen, als zum
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung er-Forderlich
sind, vorgelegt, so wird nur die Mindestanzahl
der Bewertungen in der Reihenfolge
der Qualifikation herangezogen.