Full text : 1988 (0032)

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Anlage 3

Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnote

Bei der Berechnung von Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten
ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher
Staatsangehöriger zur Aufnahme eines Studiums an einer
deutschen Hochschule werden nur die bis zum Zeitpunkt
des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung erbrachten
Leistungsnachweise berücksichtigt.

Einbeziehung und Bewertung von Leistungsnachweisen:


1.1.1

1.1.2

1.1.3

1.1.4

1.143

Auf an Schulen
berechtigungen:

erworbenen Hochschulzugangs-Die

 Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt
auf der Grundlage von Leistungsbewertungen
‘Noten, Punkten, Prozentangaben, Prädikaten),
die für den Erwerb der Hochschulzugangsberech--jgung
 erforderlich sind.

Weist das den Hochschulzugang begründende
Dokument ausschließlich eine Gesamtnote aus,
wird diese zugrunde gelegt. Dieses Verfahren ist
dann anzuwenden, wenn entweder in den Bewer-:ungsvorschlägen
 der Zentralstelle für ausländisches
 Bildungswesen ein eindeutiger Hinweis
“Zeugnismuster) auf den Sachverhalt aufgeführt
ıst oder aus dem vorgelegten Zeugnis hervorgeht,
daß dazu keine weiteren Unterlagen (z. B.
Fächerliste) gehören.

Sind auf der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
 sowohl eine Gesamtnote als auch Einzeinoten
 aufgeführt, werden die Einzelnoten herangezogen.

Genauere Leistungsbewertungen gehen ungenaueren
 vor. Ebenso werden Prüfungsnoten in
einzelnen Fächern entsprechenden Schulabschlußnoten
 vorgezogen.

Werden mehr Leistungsbewertungen, als zum
Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung er-Forderlich
 sind, vorgelegt, so wird nur die Mindestanzahl
 der Bewertungen in der Reihenfolge
der Qualifikation herangezogen.
            
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