Full text : 1988 (0032)

er

7?

I

Bekanntgabe der bisherigen Prüfungsergebnisse

Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der
Vorsitzende der Prüfungskommission den Prüflingen
yekannt:
I. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

2.

gegebenenfalls die Befreiung von der mündlichen Prüfung
 in einem Fach oder’in mehreren Fächern.

}

den Ort und den Termin der mündlichen Prüfung.

S 17

Äußere Vorbereitungen der mündlichen Prüfung

Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel
(Texte, Tabellen, Wandtafeln, Karten, Zeichengeräte
u. dgl.) müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung
stehen.

13

Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den
Prüfungsplan fest.

2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der
Prüfling auszuweisen.

(3) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge von
den jeweiligen Fachprüfern einzeln geprüft.

(4) Die mündliche Prüfung in einem Fach dauert jeweils
20 Minuten. Eine etwaige erforderliche Vorbereitungszeit
zählt nıcht zur Prüfungsdauer-(5)

 Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen gilt $ 11 Abs.
L entsprechend.

(6) Beide Fachprüfer setzen die Note für die jeweilige
Prüfungsleistung einvernehmlich fest; einigen sie sich nicht,
antscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den beiden Fachprüfern
und dem Protokoliführer zu unterzeichnen ist. In die
Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und
            
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