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2) Zwischennoten werden nicht erteilt.
Prüfungskommission
(N) Für die Durchführung der Prüfung wird vom Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft eine Prüfungskommission
gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
der Leiter des Gymnasiums, an dem die Prüfung statt-Sndet.
als Vorsitzender.
EL.
für jedes Fach, in dem die Prüfung durchgeführt wird,
zwei Fachprüfer.
(2) Die Fachprüfer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 müssen
beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien
abgelegt haben und die Lehrbefähigung für die Oberstufe
des Gvmnasiums besitzen.
(3) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen
sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
(4) Über die Beratungen und Entscheidungen der Prüfungskommission
sind Niederschriften anzufertigen. Der
Vorsitzende bestimmt den Schriftführer. Die Niederschrif-:en
sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu
anterzeichnen.
Gegenstand der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende
Fächer:
{. Deutsch.
2.
Mathematik oder Physik oder Chemie oder Biologie
nach Wahl des Prüflings.,
eine Fremdsprache, wobei es sich um eine Sprache
handeln muß, die in der Oberstufe des Gymnasiums als
Pflichtfremdsprache gewählt werden kann; außerdem
soil es nicht die Unterrichtssprache der im Ausland
besuchten Schule sein.