Full text : 1988 (0032)

37

Abschnitt II
Anerkennungsprüfung

5

56

Gliederung der Prüfung

Die Anerkennungsprüfung besteht aus einer schriftlichen
und aus einer mündlichen Prüfung.

Ort und Zeit der Prüfung

Die Anerkennungsprüfung wird jeweils im Frühjahr und
im Herbst durchgeführt. Die genauen Prüfungstermine und
den Ort der Prüfung bestimmt der Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft.

Prüfungsnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen:

sehr gut (1) =

eine den Anforderungen in besonderem
 Maße entsprechende Leistung:


zut

(2)

eine den Anforderungen voll entsprechende
 Leistung;
eine den Anforderungen im allgemeinen
 entsprechende Leistung:

befriedigend (3) =

ausreichend (4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
 aber im ganzen den Anforderungen
 noch entspricht;
eine den Anforderungen nicht entsprechende
 Leistung, die jedoch
erkennen läßt, daß die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten;
eine den Anforderungen nicht entsprechende
 Leistung, bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, daß die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können.


nNaungelhaft (5) =

ungenügend (6) =
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.