Full text : 1988 (0032)

Ar

Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist beim Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft zu stellen. Dem Antrag
sind beizufügen:

die ausländische Hochschulzugangsberechtigung sowie
ggfls. die ausländischen Studiennachweise in beglaubig-:er
 Ablichtung und, falls dies vom Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft verlangt wird, die Vorlage
»iner Übersetzung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
 durch einen vereidigten Übersetzer
sder Dolmetscher.

ein Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsweges,


eine Darstellung der Gründe, die zum Besuch der
Schule im Ausland geführt haben,
eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde
neuesten Datums als Bescheinigung des Wohnsitzes,
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht
älter als ein Jahr ist,

eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die erforderliche
 Anerkennungsprüfung abzulegen bzw. die
Erklärung, daß sich der Bewerber bisher keiner derartigen
 Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung
beantragt hat.

2) Studienbewerber, bei denen eine Befreiung von der
Anerkennungsprüfung gemäß $ 4 Abs. 2 und 3 nicht in
Betracht kommt, haben in dem Antrag anzugeben, zu
welchem Termin sie sich der Prüfung unterziehen und in
welchen Fächern und auf welchem Anforderungsniveau sie
zeprüft werden wollen ($$ 10, 11 und 15). Die Prüfung ist
nnerhalb eines Jahres nach Antragstellung abzulegen

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Anerkennungsprüfung gemäß $ 4 Abs. 2 und 3 nicht vor,
so entscheidet der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
 über die Zulassung zur Prüfung. Er teilt dem
Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des
Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der
Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der
schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht
stattgegeben, so ist dies dem Bewerber spätestens zwei
Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
            
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