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A)
Der Zeugnisinhaber muß innerhalb seines schulischen
Bildungsganges einen mindestens vierjährigen,
zusammenhängenden Kurs in einer zweiten
Eremdsprache nachweisen.
Das ım Inland erworbene „Diplöme du Baccalaureat
[nternational“ wird nicht anerkannt.
Bei Bewerbern, die vor dem 10. März 1986 im Ausland
in den zweijährigen, zum „Diplöme du Baccalaureat
[nternational“ führenden Kurs eingetreten sind, gilt das
„Diplöme du Baccalaureat International“ als Vorbildungsnachweis
der Bewertungsgruppe I.
(4) Eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung, die
im Herkunftsland nur zum Studium bestimmter Fachrichtungen
berechtigt, kann auch in der Bundesrepublik
Deutschland nur als fachgebundene Studienberechtigung
anerkannt werden.
Voraussetzungen der Anerkennung
(1). Die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ist als
gleichwertig anzuerkennen, wenn der Studienbewerber
im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung
das 18. Lebensiahr vollendet hat,
die ausländische Hochschulzugangsberechtigung nach
dem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen
einer von der ausländischen Unterrichtsverwaltung
errichteten oder genehmigten Schule oder auf
Grund einer entsprechenden Prüfung für Nichtschüler
erworben hat.
eine Anerkennungsprüfung gemäß 88 6 ff erfolgreich
abgelegt hat.
(2) Bei nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnissen
kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Studienbewerber
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
der Bewertungsgruppe I, die auf den Schulbesuch im
Ausland aus zwingenden Gründen angewiesen waren.
mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
der Bewertungsgruppe I, II oder III, die bereits an einer
ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mindestens
vier Semester mit Erfolg studiert haben oder ihr
Studium dort bereits mit einer wissenschaftlichen Prü-