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Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
Wiederholung der Prüfung
Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung
$S 24 Verschwiegenheitspflicht
$ 21
$ 22
Ss 23
Abschnitt IN
Inkrafttreten
$ 25
Auf Grund des $ 33 Abs. 4 Satz ! Nr. 4 und Satz 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz:
SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Mai 1985 (Amıtspl. S. 577), geändert durch
Gesetz vom 4. Juni 1986 (Amtsbl. S. 477), verordnet der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Betroffener Personenkreis
(1) Deutsche Staatsangehörige mit einer ausländischen
Hochschulzugangsberechtigung können zu einer Hochschuie
in der Bundesrepublik Deutschland nur zugelassen werden,
wenn ihr ausländisches Zeugnis als einem deutschen
Zeugnis der Hochschulreife gleichberechtigt anerkannt ist.
(2) Für Studienbewerber, die neben der deutschen auch
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten die
Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Aussiedler im Sinne des
$ I Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. September 1971 (BGBl. IS. 1565), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I
S. 265).
Zuständigkeit
(1) Über die Anerkennung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
entscheidet bei Studienbewerbern, die
ihren Wohnsitz im Saarland haben. der Minister für Kul-