Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Universitätspräsident
und Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde
vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
3) 8 11 Abs. 3 und 8 15 gelten sinngemäß.
Saarbrücken, 30. April 1985
Der Universitätspräsident
Professor Dr. R.J. Meiser