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Ss 14
Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Großen Fakultätsrats (S 48 Abs. 2 Satz 2
SUG) die Promotionsurkunde zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder
aus anderem besonderen Anlaß in feierlicher Form erneuern.
Ss 15
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann dureh Beschluß des Großen Fakultätsrats (8 48 Abs.2
Satz 2 SUG) entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung
arworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung
irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
S 16
Rechtsbehelfe; Akteneinsicht
(1) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe
gegen die Entscheidungen des Disputationsausschusses entscheidet der Promotionsausschuß.
(2) Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen Einsicht
in die der Beurteilung zugrunde liegenden Exemplare der Dissertation, in die
Gutachten und in die Aufzeichnung der Grundlagen der Gesamtbeurteilung
(8 10 Abs. 3 Satz 3) zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Dissertation
zur Verbesserung zurückgegeben wird.
Ehrenpromeotion
i 7
(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Große Fakultätsrat (8 48 Abs. 2 Satz
2 SUG) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zur