Full text : 1985 (0029)

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Vervielfältigung der Dissertation

(1) Ist der Bewerber zu promovieren, so muß er der Fakultät einhundert Pflichtexemplare
 kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare sind in einem von der
Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen. Der Promotionsausschuß
 kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei unzumutbar hohen
Kosten für den Verfasser, die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare verringern.


(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung
einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (8 10 Abs. 4) erforderlichen Änderungen
 oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des
Promotionsausschusses und der Berichterstatter oder der Genehmigung des
Promotionsausschusses.

(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als ‘’Dissertation
 zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
 Fakultät der Universität des Saarlandes’” zu bezeichnen.
 Auf der Rückseite des Titelblatts sind der Tag der Disputation sowie die
Namen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter anzugeven.


(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift
 oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die Zahl der
abzuliefernden Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses herabgesetzt
 werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine Abhandlung als Dissertation
 vorgelegt hat, die er vor Stellung des Zulassungsantrages veröffentlicht
hatte.

5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputation
 eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung erworbenen
Rechte. Der Disputationsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern.

(6) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Falle des Absatz 4 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
 Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Absatz 5 gilt sinngemäß.

            
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