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gleichheit gibt in einer zweiten Abstimmung die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Grundlagen der Entscheidung sind schriftlich aufzuzeichnen.
Die Entscheidung des Disputationsausschusses wird von dem Vorsitzenden
öffentlich bekanntgegeben.
(4) Ist der Bewerber zu promovieren und war die Dissertation unter Vorbehalt
angenommen worden (& 7 Abs. 4 Satz 2), so beschließt der Disputationsausschuß,
welche Änderungen oder Ergänzungen vor der Vervielfältigung vorzunehmen
sind.
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Vollziehung der Promotion
(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
sobald die Voraussetzungen des & 13 erfüllt sind. Als Tag der Promotion
gilt der Tag der Disputation.
(2) Die Promotionsurkunde wird von Universitätspräsident und Dekan unterschrieben
und mit dem Fakultätssiegel versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation
und die Gesamtnote. Das Nähere bestimmt der Promotionsausschuß.
(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorgrad zu führen.
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Ungültigkeit der Promotionsleistung
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber
bei dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsjeistungen
eine Täuschung begangen hat, oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so können
die Promotionsleistungen durch Beschluß des Praomotionsausschusses für ungültig
erklärt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.