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Disputation
(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden des Disputationsausschusses den Termin der Disputation
und gibt ihn Öffentlich bekannt. Vor der Disputation ist ein Exemplar
der Dissertation zur Einsicht für die Mitglieder der Fakultät im Dekanat auszulegen.
/2) Die Disputation ist öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Disputations
ausschusses geleitet.
(3) Die Disputation beginnt mit einem Bericht des Bewerbers über die Dissertation.
Sie erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf Fragen,
die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen.
4) Der Disputationsausschuß kann dem Bewerber gestatten, sich bei der Dis
Dutation einer anderen als der deutschen Sprache zu bedienen.
(5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin der
Disputation, so gilt seine Promotion als abgelehnt. Die Entscheidung trifft der
Promotionsausschuß.
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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistung
(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet der Disputationsausschuß, ob
der Bewerber zu promovieren ist, ob die Disputation zu wiederholen ist oder ob
die Promotion abgelehnt wird. Die Disputation kann nur einmal wiederholt werden.
(2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
arteilt:
ausgezeichnet
sehr gut
Jut
genügend
(summa cum laude)
(magna cum laude)
(cum laude)
(rite}
3) Der Disputationsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-