an
(2) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Dissertation in
ainer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erangung
eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung des
Promotionsausschusses als Dissertation angenommen werden. Ist die Abhandlung
in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolglos vorgelegt worden, So kann
sie nicht als Dissertation entgegengenommen werden.
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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
oeantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
soweit nicht ein Antrag nach 8 4 Abs. 3 gestellt wird,
2. eine Darstellung des Bildungsganges,
3. eine Versicherung darüber,
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher einer
Doktorprüfung unterzogen hat,
bo) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahren zur
Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt worden ist,
z) daß der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt hat, keine anderen als die
von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den benutzten
Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich
gemacht hat,
4. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation.
(2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand
angenommen, So zeigt er dies der Fakultät an. Andernfalls kann der Bewerber
zwei akademische Lehrer der Fakultät als Berichterstatter vorschlagen. Akademische
Lehrer sind Professoren auf Lebenszeit einschließlich der entpflichteten
oder in den Ruhestand versetzten Professoren, die Honorarprofessoren, die
nichtbeamteten Professoren und die Privatdozenten.
(3) Auf Entscheidungen des Promotionsausschusses über Zulassungsvoraus-