Full text : 1985 (0029)

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Abgeschlossenes Studium

(1)* Der Bewerber muß:
1. den Grad eines Lizentiaten des Rechts der Fakultät mit mindestens der
Note, die eine über dem Durchschnitt liegende Leistung kennzeichnet,
oder einen gleichwertigen Grad mit vergleichbarem Erfolg erworben,
oder
2. die Erste oder die Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes mit mindestens der Note, die eine über dem Durchschnitt
liegende Leistung kennzeichnet oder eine gleichwertige Prüfung mit vergleichbarem
 Erfolg bestanden haben.

Diese Änderung gilt gem. Artikel 2 Abs. 2 der “Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung
 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes
 für die Promotion zum Doktor des Rechts’ vom 10.06.1981 nicht für Personen,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 0.9. Änderungsordnung die Zulassungsvoraussetzungen
 nach S 4 Abs. 1 der bisherigen Fassung der Promotionsordnung erfüllen oder
sich im Verfahrem zum Erwerb des Grads eines Lizentiaten des Rechts der Fakultät befinden.


(2) Entscheidungen über Gleichwertigkeit von Graden und Prüfungen und über
die Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach Absatz 1 erforderlich werden,
trifft der Promotionsausschuß.

13)Der Promotionsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß von den Voraussetzungen
 des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn sich der Bewerber durch
hervorragende juristische Leistungen ausgezeichnet hat.

{4} Der Bewerber muß zwei Semester an der Fakultät oder an dem Europa-Institut
 der Universität des Saarlandes studiert haben. Er muß während dieses
Studiums erfolgreich an zwei Seminaren teilgenommen und in diesen Seminaren
je ein Referat zur Diskussion gestellt haben. Der Promotionsausschuß kann von
den Erfordernissen der Sätze 1 und 2 Befreiung gewähren.

Dissertation

(1) Die Dissertation muß dem Gebiet der Rechtswissenschaft entnommen und
3ine selbständige wissenschaftliche Leistung sein.
            
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