Full text : 1985 (0029)

Ordentliche Promotion

A

Promotionsausschuß

(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät von
dem Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschuß der Fakultät durchgeführt.
Die Promotionsleistungen eines Bewerbers werden von Prüfern beurteilt, die dem
Promotinsausschuß nicht anzugehören brauchen.

(2) Dem Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschuß gehören an:
1. Die akademischen Lehrer des Rechts, die Mitglieder des Großen Fakultätsrates
 sind,
2. zwei promovierte akademische Mitarbeiter des Fachbereichs.

(3) Zur Mitgliedschaft nach Absatz 2 Nr. 2 und zur Vertretung dieser Mitglieder
sind berufen:
\. Die dem Fachbereichsrat angehörenden akademischen Mitarbeiter, die Doktoren
 des Rechts sind,
2. die Stellvertreter der Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fachbereichsrat,
 sofern sie Doktoren des Rechts sind,
3. akademische Mitarbeiter, die vom Fachbereichsrat mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Sie werden für die
Zeit gewählt, in der Mitglieder nach Nr. 1 und 2 nicht vorhanden sind, höchstens
 für die Dauer von zwei Jahren.

(4) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan, wenn er akade
mischer Lehrer des Rechts ist, sonst der Vorsitzende dieses Fachbereichs.

3

C
=

Voraussetzung der Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. ein abgeschlossenes Studium (8 4)
2. die Vorlage einer Dissertation (8 5)
3. den Antrag des Bewerbers (8 6)

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund
derer nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen werden
könnte.
            
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