“Bei Stimmengleichheit gibt in einer zweiten Abstimmung die Stimme des
Vorsitzenden Ausschlag.”
15. In 8 14 und 8 15 Abs. 1 werden die Worte ‘des Fakultätsrats‘‘ durch die
Worte ‘des Großen Fakultätsrats (& 48 Abs. 2 Satz 2 SUG)” ersetzt.
16. In 8 17 Abs. 1 werden die Worte ”Fakultätsrat’” durch die Worte ‘der Große
Fakultätsrat (8 48 Abs. 2 Satz 2 SUG)” ersetzt.
17. In 8 17 Abs. 2 wird das Wort ’’Rektor’” durch das Wort ’Universitätspräsident’
ersetzt.
Art
=
2
(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Verkündung im Dienstblatt in Kraft.
(2) Die Änderungen nach Artikel 1 Nr. 5 — 7 gelten nicht für Personen, die zu
dem Zeitpunkt des Absatzes 1 die Zulassungsvoraussetzungen nach 8 4 Abs. 1
der bisherigen Fassung der Promotionsordnung erfüllen oder sich im Verfahren
zum Erwerb des Grads eines Lizentiaten des Rechts der Fakultät befinden.
(3) Der Dekan wird ermächtigt, die Promotionsordnung in der durch diese Ordnung
geänderten Fassung neu bekannt zu machen.
Saarbrücken, 30. April 1985
Der Universitätspräsident
Professor Dr. R.J. Meiser