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der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für
die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig
ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen
Regelungen nicht bis zum 30.Juni 1989
zustande oder treten soiche Regelungen ersatzlos
außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften
durch Rechtsverordnung des Bundesministers
für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung
des Bundesrates erlassen.‘
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 8 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 8 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
xird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, Cen 28. März 1985
Der Bundespräsiden!
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms