Full text : 1985 (0029)

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der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für
die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig
ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen
 Regelungen nicht bis zum 30.Juni 1989
zustande oder treten soiche Regelungen ersatzlos
außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften
 durch Rechtsverordnung des Bundesministers
 für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung
 des Bundesrates erlassen.‘

Artikel 2
Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 8 13 Abs. 1 des
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 8 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
xird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, Cen 28. März 1985

Der Bundespräsiden!
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wilms
            
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