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Anforderungen, der Bewertung und der Art der
Durchführung innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes einheitlich zu gestalten. Testverfahren
und sonstige mit Feststellungsverfahren verbundene
Prüfungen werden von staatlichen Einrichtungen
abgenommen, die durch Landesrecht
bestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststelungsverfahrens
soll für die Bewerber nicht vorgese
hen werden.
(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2
Buchstabe b sind insbesondere die Motivation und
die Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium
und den angestrebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer
am Auswahlgespräch kann begrenzt werden.
In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme
das Los. Jeder Bewerber kann nur einmal je Studiengang
an einem Auswahlgespräch teilnehmen.
(5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind entsprechend
8 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern
vorzubehailten. Das Landesrecht kann vorsehen,
daß auch die Bewerber nach Satz 1 am Feststell|ungsverfahren
teilnehmen.
(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuhezen,
wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu
arwarten ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
entfallen.‘
3. 8 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht
zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt
entsprechend den Rahmenbestimmungen der
88 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen
zum Wintersemester 1986/87, längstens jedoch
bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1
sind die Vorschriften des Artikels 9 Abs. 4 und der
Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags: über die
Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 nach
Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen
Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen
1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften