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wahrverfanren treten.
(2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die
Studienplätze vergeben
überwiegend nach den Leistungen, die sich aus
dem Nachweis nach 8 27 ergeben, und nach dem
Ergebnis eines Feststeliungsverfahrens; 8& 32
Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7 findet entsprechende
Anwendung. Ein Teil der Studienplätze kann den
Bewerbern vorbehalten werden, ie nach dem
Ergebnis des Feststeilungsverfahrens die besten
Leistungen erbringen. Zweitstudienbewerber
können nach diesen Kriterien nicht zugelassen
erden;
2. im übrigen
a) nach der Zahl der Semester, für die sich der
Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben
hat (Bewerbungssemester); 8 32 Abs. 3
Nr. 2 Satz 3 bis 5 und 7 findet entsprechende
Anwendung;
nach dem Ergebnis eines von den Hochschuten
durchzuführenden Auswahlgesprächs;
Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe
a ausgewählt wurden, sowie Bewerber
nach 8 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 nehmen am
Auswahlgespräch nicht teil.
In den Verfahren nach Buchstaben a und b werden
nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsverfahren
teilgenommen haben.
(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich
nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits
Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung
sind; es soll dem Bewerber insvdesondere
Gelegenheit geben, in den bisherigen
Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und
Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg
von Bedeutung sein können, und an die Kenntnisse
anknüpfen, die in dem Nachweis nach 8 27 bewertet
worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere
antsprechende Testverfahren durchgeführt werden.
Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der