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. Zweites Gesetz
zur Anderung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 28. März 1985
(BGBl. 1985, 5. 605)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Anderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
(BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25, Juli 1984 (BGBl. | S. 995), wird wie
folgt geändert:
1. 8 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen
Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstugdienbewerber).
Die Auswahl erfolgt nach den
Prüfungsergebnissen des Erststudiums und
nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium
maßgeblichen Gründen, Diese Bewerber
können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassern
werden.‘
.
23 erhält folgende Fassung:
„833
Besonderes Auswahlverfahren
(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststelung
der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen
Auswahlverfahren die Auswahl nach 8 32
Abs. 3 Nr. 1 zu unvertretbar hohen Anforderungen an
den Grad der Qualifikation gemäß 8 27 für die Zulassung
führen würde, soll an die Stelie des allgemeinen
Auswahlverfahrens nach 8 32 ein besonderes Aus-