RA
Artikel 2
(1) Ausbildung und Prüfung der Studenten, die das Studium
der Rechtswissenschaft nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
beginnen, sowie Ausbildung und Prüfung der Referendare,
die den Vorbereitungsdienst nach diesem Zeitpunkt aufnehmen,
richten sich nach den Vorschriften dieser Verord-:
nung.
(2) Studenten, die das Studium der Rechtswissenschaft vor
dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, können
das Studium und die erste juristische Staatsprüfung nach bisherigem
Recht durchiauten, Die Ausbildung und die zweite
juristische Staatsprüfung der Referendare, die ihre Ausbildung
vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, richten sich
„uch bisherigem Recht.
(3) Artikel I Nrn. 1, 2, 8 und 9 sowie die Neuregelungen des
$ 67 Abs. 4 (Artikel 1 Nr. 25) und des $69 Abs. 2 Satz 3,
2. Halbsatz (Artikel 1 Nr. 26) gelten bereits für Prüfungen,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen. Im
Sinne obiger Bestimmungen beginnt eine Prüfung mit der
Ausgabe der ersten Aufsichtsarbeit.
Artikel 3
Der Minister für Rechtspflege wird ermächtigt, die Ausbildungs-
und Prüfungsordnung zur Erlangung der Befähigung
zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst in der
neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu geben und dabei
Umstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt aım 16. September 1985 in Kraft.
Saarbrücken, den 20. März 1985
Der Ministerpräsident
Werner Zeyer