Full text : 1985 (0029)

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Entscheidung, Verfügung oder schrifiliche Aulberung der
nach der Aufgabe mit der Sache befaßien Stelle oder Person
 zu entwerfen. Soweit hierbei eine Begründung weder
erforderlich noch üblich ist oder zur materiellen Rechtslage
 nicht Stellung genommen wird, ist ein Gutachten anzufertigen.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
26. $ 69 erhält folgende Fassung:

„Mündliche Prüfung

(1) Der Aktenvortrag soll dem Referendar Gelegenheit
geben, in freier Rede verständlich darzulegen, daß er in
der Lage ist, den Inhalt von Akten richtig zu erfassen, ihn
unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und
eine wohldurchduchte und gerechte Entscheidung zu fällen.
 Die Akten werden dem Referendar am Vormittag des
dritten Werktages vor dem Termin der mündlichen Prüfung
 ausgehändigt; der Referendur hat den Vortrag ohne
fremde Hilfe vorzubereiten und vor dem Vortrag zu versicChern,
 daß er dies getan hat. Der Vortrag soll nicht länger
als etwa 15 Minuten dauern.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer
 ($ 61) und soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung
 des Referendars feststellen. IDer Vorsitzende
 des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff
auf die einzelnen Prüfer. Im übrigen sind $ 25 Abs. I und
$ 26 entsprechend anzuwenden; die Dauer des Aktenvortrages
 kann auf die des Prüfungsgesprächs angerechnet
werden.‘

27, $ 70 erhält folgende Fassung:

‚Bewertung der mündlichen Prüfung

Der Aktenvortrag und die Leistunzen in dem Prüfungsgespräch,
 diese für den Prüfungsbersich eines jeden der vier
Prüfer gesonderi, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
 mit einer Prüfungsnote nach $ 22 unter
Angabe der erreichten Punktzahl bewertet. Die Entscheidung
 wird mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit
 entscheidet abweichend von 89 Abs. 2 die
Stimme des jeweiligen Prüfers.‘“

28. In 871 Abs, I Satz 2 werden die Wor;e „der mündlichen
Prüfung‘ durch die Worte „des Prüfungsgesprächs‘“ er-Setzt.

            
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