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2) In Absatz 6 werden die Worte „Leiter des Abschluß-Jlchrgangs‘
durch die Worte „jeweilige Leiter eines
Abschlußlehrgangs‘‘ ersezt.
20. $ 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz ] werden hinter den Worten „erstreckt sich“
die Worte „in den Pflichtklausuren‘ eingefügt.
b) Absatz 2 erhäit folgende Fassung:
„(2) Die Prüfung erstreckt sich in den Wahlklausuren auf
folgende Bereiche:
\. Im Schwerpunktbereich Zivil- und Strafrechtspflege:
auf die Zivilrechtspflege unter besonderer Berücksichtigung
des Zivilprozeßrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie auf die Strafrechtspflege unter be
sonderer Berücksichtigung des Strafprozeßrechts
Im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung:
auf das Staatsrecht, das Verwaltungsorganisationsrecht,
das Recht der planenden und gestaltenden Verwaltung,
das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht
sowie das Verwaltungsverfahrens- und Verwal-:ungsprozeßrecht.
Im Schwerpunktbereich Wirtschaft und Finanzen‘
auf das Wirtschafts- und Handelsrecht unter besondever
Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts und des
Wertpapierrechts, das Wettbewerbs- und Kartellrecht
sowie die Grundzüge des Steuerrechts und der Bilanz:
kunde.
Im Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung:
auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, das
arbeitsgerichtliche und das sozialgerichtliche Verfahren
sowie auf die Grundzüge des Rechts der sozialen
Sicherung einschließlich der entsprechenden Verfah--ensrechte.‘*
c) Der jetzige Absatz 2 wird Absatz 3.
21. In $63 werden die Worte „des letzten Ausbildungsaubschnitts‘
durch die Worte „der letzten Pflichtstation‘ ersetzt.
22. 864 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz ] werden die Worte „des Vorbereitungs-Cienstes‘”
durch die Worte „der letzten Pflichtstation“”
ersetzt.