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3. Für den Schwerpunktbereich Wirtschaft und Finanzen
bei
einer Kammer für Handelssachen
sinem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Handels-,
Wettbewerbs- und Kartellsachen)
einem Rechtsanwalt mit einschlägiger Praxis
einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
einem Wirtschaftsunternehmen
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung
einer Behörde der Finanzverwaliung
zinem Finanzgericht
ziner einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen
oder ausländischen Stelle
einer sonstigen Stelle, bei der eine Ausbildung im
Schwerpunktbereich gewährleistet ist
Für den Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit
einer Behörde der Sozialverwaltung
einer Gewerkschaft
einem Arbeitgeberverband
einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung
zinem Wirtschaftsunternchmen
einem Rechisanwalt mit einschlägiger Praxis
einer einschlägigen überstautlichen, zwischenstaatlichen
oder ausländischen Stelle
einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung
im Schwerpunktbereich gewährleistet ist.
(6) Ein Urlaub, für den der Fortfall der Anwärterbezüge
angeordnet wird, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht
angerechnet,
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
(4. 849 wird gestrichen
15. 552 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung