Full text : 1985 (0029)

I

„Wirtschaft und Finanzen“, „Arbeit und soziale Sicherung‘
 zugeordnet. Der Referendar kann bei einer Station
sechs Monate oder bei zwei Stationen je drei Monate ausgehildet
 werden. Auf die Ausbildung im Schwerpunktbe:
reich „Staat und Verwahung‘ kann eine Ausbildung an
der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer
mit bis zu drei Monaten angerechnet werden, wenn nicht
bereits eine Anrechnung nach Absatz 3 stattgefunden hat.
Im übrigen kann auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich
 eine Ausbildung an einer juristischen Fakuhuüät, die
eine auf den jeweiligen Schwerpunktbereich bezogene
wissenschaftliche Referendarausbildung anbietet, bis zu
drei Monaten angerechnet werden.

(5) Die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen kann
bei folgenden Wahlstationen abgeleistet werden:
|. Für den Schwerpunktbereich Zivil- und Strafrechtspflege
 bei
einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, vornehmlich
 bei einem Amtsgericht in FGG-Sachen oder in
Fumiliensachen, einer Beschwerdekammer des Landgerichts,
 einem Beschwerdesenat oder einem Familiensenat
 des Oberlandesgerichts
einem Notar
einem Rechtsanwalt
ginem Gericht in Strafsachen
einer Staatsanwaltschaft
siner Justizvollzugsanstalt
einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen
 oder ausländischen Stelle
siner sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung
 im Schwerpunktbereich gewährleistet ist

)

Für den Schwerpunktbereich Staut und Verwaltung
bei
ainer gesetzgebenden Körperschaft
ziner Bundes- oder Landesbehörde
zinem Gericht der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
 im Falle einer Anrechnung nach Absatz 3 je
doch nur 3 Monate
einem Rechtsanwalt mit einschlägiger Praxis
einer einschlägigen überstaallichen, zwischenstaatli
chen oder ausländischen Stelle
einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung
 im Schwernunktbereich gewährleistet ist
            
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