a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
b) eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses und des
Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen
Staatsprüfung,
c) ein Führungszeugnis,
d) eine Erklärung darüber, ob der Bewerber gerichtlich
bestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsunwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
anhängig ist,
eine Erklärung des Bewerbers, daß er Deutscher im
Sinne des Artikels 116 Abs. I des Grundgesetzes ist.
2)
1. $41 Abs. I Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Ausbildung in der Wahlstation dient der Vertiefung
und Ergänzung der praktischen Ausbildung sowie dazu,
dem Referendar Gelegenheit zu geben, sich auf seine
künftige Berufsausübung vorzubereiten.‘
2. $42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚(2) Die Dienstaufsicht über den Referendur während der
Ausbildungsabschnitte, die nicht bei einem Gericht oder
einer Behörde abgeleistet werden, und in der Zeit von der
Beendigung der letzten Wahlstation bis zum Beginn des
schriftlichen Teils der zweiten juristischen Staatsprüfung,
der sich auf die Wahlstation bezieht, übt der Präsident
des Oberlandesgerichts aus.‘
3. $43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2.werden die Nummern 4 bis 7 durch folgende
Nummern 4 bis 6 ersetzt:
‚4. drei Monate bei einem Rechtsanwalt
S. drei Monate beim Oberlandesgericht in Zivilsachen
5. sechs Monate nach Wahl des Referendars bei in
Absatz 5 genannten Wahlsiationen.“
5) Die Absätze 3 bis 5 werden durch folgende Absätze 3
bis 6 ersetzt:
3) Die Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften
in Speyer oder bei einem Gericht der Verwaltungs-,
der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit
kann auf die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 3 mit bis zu
drei Monaten angerechnet werden.
4) Die Wahlstationen sind den Schwerpunktbereichen
„Zivil- und Sırafrechtspflege‘", „Staat und Verwaltung‘,