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Konnte ein Bewerber wegen seines ordnunasgemülten
Studiums an einer ausländischen Universität sich studienbegleitenden
Leistungskontrallen in der Frist des Abs, I
atcht unterziehen und weist er auf andıre Weise Studienleistungen
nach, aus denen sich sine fachliche Fipnung
für die weitere Ausbildung ($ Sa Abs, 4 Satz 2 Deutsches
Richtergesetz) ergiht, so erteilt der Vorsitzende des Prüungsamts
auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung von
der Friühune der Voraussetzung des Abs, TI.
> 14h
Praktische Stüdionzeiten
1) Der Bewerber muß während der vorlesung-freien Zeit
für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen
Studienzeiten teilgenommen haben. Hiervon kann
der Vorsitzende des Prüfungsamts auf Antrag aus beson-Jerem
Grund ganz oder teilweise befreien.
2) Die Praktika können abgeleistet werden bei gesetzgevenden
Körperschaften, Verwaltungshehörden, Gerichen,
Staatsanwaltschaften, Körperschaften und Anstalten
des Öffentlichen Rechts, Rechtsanwälten, Notaren,
Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen
oder bei einer sonstigen Stelle im Geltungsbe-‚eich
des Deutschen Richtergesetzes, die der Präsident
des Prüfungsamts für geeignet erklärt. Die Praktika können
‚bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei
die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unierschreiten
soll. Mindestens einen Monat der praktischen
Studienzeiten soll der Siudent bei einer Verwaltungsbe-Yörde
ableisten.
3) Der Student ist, soweit dies nach dem Verpflichtungs-3eselz
zulässig ist, von der jeweils ausbildenden Stelle auf
die gewissenhafte Erfüliung seiner Obliegenheiten, insbesondere
seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, zu verpflichion.
Hat der Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß
wahrzenonımen, so wird ihm darüber von der ausbildenden
Stelle ein Zeugnis erteilt *
5. $ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslau|
b) das Reifezeugnis,
c) die Bestimmung der Wahlfachgruppe,