Full text : 1985 (0029)

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(3) Aus besonderem Grund kann der Vorsitzende des
Prüfungsamts von einzelnen Voraussetzungen der Abs. |
und 2 befreien.
S$]4a

Studienbegleitende Leistungsköontrollen

(1) Der Bewerber hat sich während seines Studiums studienbezleitenden
 Leistungskontrollen unter Prüfungsbedingungen
 in den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht
und Öffentliches Recht zu unterziehen. Die Leistungskonrollen
 können im Rahmen der jeweiligen Übuna für An-"inger
 durchgeführt werden.
2) Den Leistungskontrollen hat sich der Bewerber bis
zum Ende des vierten Scmesters zu unterziehen. In besonders
 begründeten Ausnahmefällen kann die Universität
ine Überschreitung der Frist des Satzes ] zulassen. In die
Frist des Satzes ] werden nicht eingerechnet Zeiten einer
Beurlaubung vom Studium, eines Ausiandsstudiums und
»ines anderen als rechtswissenschaftlichen Studiums.

3) Der Bewerber hat sich mit Erfolg den studienbeglei
'ienden Leistungskontrollen unterzogen, wenn er in jedem
der drei Fächer eine mit mindestens ausreichend bewer:
lete Aufsichtsarbeit angefertigt hat, Bei Mißerfolg kann
die Leistungskentrolle in jedem der Fächer einmal bis
zum Ende des jeweils übernächsten Semesters wiederholt
werden; insoweit kann die Frist des Abs. 2 Satz 1 überschritten
 werden. Weitere Aufsichtsarheiten, die innerhalb
 derselben Übung unter Prüfungsbedingungen ge:
schrieben werden, gelten nicht als Wiederholung der Lei:
stungskontrolle im Sinne des Satzes ?
(4) Die Universität sielit durch geeignete Maßnahmen si
cher, daß die Teilnehmer an den studienbegleitenden Leistungskontfrolien
 eigenständige Leistungen erbringen. Für
Verstöße gegen die Ordnung und für Tiuschungsversuche
zehken die Besuümmungen des $5i Ahs. | Satz 1 und 2
aunnNgemÄß.
5) An einer Cbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen
Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht kann nur
‘eilnchmen, wer zuvor mit Erfolg sich der Leistungskonrolle
 in dem entsprachenden Fach unterzogen hat.
6) Hat der Bewerber sich nicht, nicht rechtzeitig oder
auch in der Wiederburiug erfolglos einer stucienbeglei-‚enden
 Leistungskontrohe unterzogen, so kann er zur eren
 juristischen Staadtsnrifung nicht zugelassen werden
            
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