Full text : 1985 (0029)

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„Ordnungsgemäßes Studium
(1) Der Bewerber muß sieben Semester ordnungsgemäß
Rechtswissenschaft an einer Universität studiert haben.
Diese Zeit kann unterschritten werden; die Verpflichtung
zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen in allen Prüfungsfächern
 (Abs. 2) und an Arbeitsgemeinschaften (Abs. 3)
sowie zur erfolgreichen Teilnahme an Übungen ($14
Abs. ] Buchst. a—c) bleibt unberührt. Mindestens vier Semester
 müssen auf ein Studium der Rechtswissenschaft
an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen
Richtergesetzes entfallen.
(2) Der Bewerber muß während des Studiums an Lehrveranstaltungen
 in allen Prüfungsfächern ($ 11 Abs. I)
teilgenommen haben. Er muß außerdem an je einer Lehrveranstaltung
 aus den Bereichen der ersten und zweiten
Wahlfachgruppe teilgenommen haben.

(3) Der Bewerber muß während des Studiums an mindestens
 einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfänger ordnungsgemäß
 teilgenommen haben.
(4) Aus besonderem Grund kann der Vorsitzende des
Prüfungsamtes auf Antrag von einzelnen Voraussetzungen
 der Abs. 2 und 3 befreien.‘

>. An die Stelle des $ 14 treten die nachfolgenden Bestimmungen
 $ 14, $ 14a und $ 14 bh:

S$14

Übungen, Leistungsnachweise

(1) Der Bewerber muß während des Studiums mit Erfolg
teilgenommen haben:
a) an je einer Übung für Anfänger und Fortgeschrittene
im Bürgerlichen Recht ($ 11 Abs. 2 Nr. 1), im Strafrecht
 ($ 11 Abs. 2 Nr. 4) und im Öffentlichen Recht
($ 11 Abs. 2 Nr. 5),
a) an einer weiteren Übung (Wahlübung),
c) an einer wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltung
 für Juristen.

‘2) Über die erfolgreiche Teilnahme ist ein Nachweis zu
erbringen. Der Nachweis der Teilnahme an einer Wahlübung
 (Abs. ] Buchst. b) kann durch den Nachweis der
Teilnahme an einem Seminar mit Referat oder an einer
Exegese mit schriftlichen Arbeiten ersetzt werden.
            
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